Vereinssatzung


Stand: 24. Mai 2009

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „emforce" und hat seinen Sitz in 27308 Kirchlinteln.
Er soll alsbald in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 


§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt den Zweck der Jugendhilfe und möchte den Schüler/innen eine Zukunftsperspektive bieten. Die Schüler/innen werden ab der 7. Haupt- und 8. Realschulklasse von ehrenamtlichen Paten über die letzten drei Jahre bis zum Abschluss der Haupt- bzw. Realschule begleitet, um bei der Berufsfindung inkl. Bewerbungshilfen sowie bei dem Herausarbeiten eigener Stärken und Schwächen unterstützt zu werden.
Die folgenden Ziele sollen mit Hilfe des Vereins erreicht werden:
-     weiterer Auf- und Ausbau von Patenmodellen
-     Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft und Schule
-     Förderung der Schüler/innen bei der Berufsfindung, Berufswahl und Berufsorientierung
-     Verbesserung der Ausbildungsstruktur der hiesigen Region
-     Förderung junger Migranten beim Berufeeinstieg
-     Entwicklung und Durchführung sozialpädagogisch orientierter Berufsbildungsprojekte
-     Entwicklung und Durchführung von bi- und multinationalen Austausch- und Berufsbildungsprojek-ten
-     Aufbau von regionalen / überregionalen Netzwerken
-     Integration von Elternarbeit

 


§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch persönliche Unterstützung der Schüler/innen in Bereichen der Berufeorientierung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins und etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die die Zwecke des Vereins unterstützen. Über die Aufnahme als Mitglied in den Verein entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet
a)   mit dem Tod des Mitglieds.
b)   durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
c)   durch Ausschluss aus dem Verein.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen vorsätzlich oder in grober Weise verstoßen hat, durch den Beschluss des Vorstands nach persönlicher oder schriftlicher Anhörung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben/Rückschein zuzustellen. Gegen den Beschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die mit der Mehrheit der Anwesenden entscheidet.
d)   durch Erlöschen der Mitgliedschaft
Hat ein Mitglied trotz Mahnung und unter Hinweis der Folgen 2 Jahre keinen Mitgliedsbeitrag gezahlt, erlischt die Mitgliedschaft.

 

 

 

§ 5 Beiträge
Es sind Mitgliedsbeiträge zu leisten, deren Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

 


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder verpflichten sich, das Interesse des Vereins innerhalb und außerhalb des Vereins zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Vereins förderlich ist.

 


§ 7 Organe
Die Organe des Vereins werden gebildet durch
-     den Vorstand
-     die Mitgliederversammlung
-     und durch einen eventuellen Beirat.

 

 

 

§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:
a)   dem Vorsitzenden
b)   dem stellvertretenden Vorsitzenden
c)   dem Kassenwart
d)   dem Schriftführer
e)   dem Beisitzer (Presse)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den/die 1. Vorsitzende(n) oder den/die 2. Vorsitzende(n) gem. § 26 BGB.
Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl - auch mehrfache - ist zulässig. Ein gewählter Vorstand bleibt auch nach Ablauf der vorgenannten Zeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
-     Führung der laufenden Geschäfte
-     Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
-     Einberufung der Mitgliederversammlung
-     Aufstellung der Einnahmen- und Ausgabenpläne
-     Festlegung von Aufgaben
-     Erstellung eines Jahresberichts für die Mitgliederversammlung

 


§ 9 Einberufung und Beschlussfähigkeit des Vorstands
Der/die Vorsitzende (im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende) beruft den Vorstand zur Sitzung ein und leitet sie.
Der Vorstand trifft mindestens zweimal im Jahr zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstands eingeladen wurden und mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

 


§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Zur Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
-     die Festsetzung des Mitgliedbeitrags
-     die Genehmigung des Haushaltsplans
-     die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie Entlastung des Vorstands
-     die Wahl von Rechnungsprüfern
-     die Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands
-     die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung und über eine Auflösung des Vereins

 

 

 

§ 11 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich - möglichst im ersten Quartal - vom Vorstand einzuberufen.
Sie ist ferner einzuberufen, wenn 2/3 der Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag inklusive Nennung des Zwecks und der Gründe fordert. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags erfolgen.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich und/oder per Email mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden (bei Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied) geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss oder einer/einem Wahlleiter/in übertragen werden.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 10 % bzw. mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder notwendig. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt eine Vorlage als abgelehnt.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Für die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sorgt der Vorstand.

 


§ 12 Beirat
Der Vorstand kann einen Beirat berufen.
Die Sitzungen des Beirats werden vom Vorstand einberufen. Der Beirat berät den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben.
Beiratsmitglieder müssen nicht Vereinsmitglieder sein.

 


§ 13 Finanzen
Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, öffentlichen Zuschüssen und Zuwendungen Dritter.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

 

 

§ 14 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Der Vorstand haftet nicht bei leichter Fahrlässigkeit.

 


§ 15 Auflösung des Vereins oder Wegfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Schule am Lindhoop, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Kontakt Daten

emforce e.V. -Schule trifft Wirtschaft-
Vorsitzender: Helmut Rothermel

Adresse:

emforce e.V.

c/o Oberschule am Lindhoop
Schulstraße 3
27308 Kirchlinteln
Deutschland

E-Mail:       helmut.rothermel@icloud.com
Mobil:        0172 6722311

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